Verfügt Ihr Hausgrundstück über den gesetzlich vorgeschriebenen Revisionsschacht/Revisionsöffnung, der jederzeit zu Reinigungs- und Kontrollzwecken zugänglich und wasserdicht ausgeführt sein muss?
Falls nicht, stellen wir diesen gerne entsprechend der DIN 1986 für Sie her.
Siehe hierzu ein Auszug aus der Entwässerungssatzung, der bundesweit gilt:
§ 11 Grundstücksentwässerungsanlagen
(1) Der Grundstückseigentümer hat die Grundstücksentwässerungsanlagen auf seine Kosten herzustellen, zu unterhalten und nach Bedarf zu reinigen. § 11 Abs. 3 bleibt unberührt Er hat die Verbindung der Grundstücksentwässerungsanlagen mit dem Grundstücksanschluss im Einvernehmen mit der Stadt herzustellen. Für jede Schmutz-, Misch- und Regenwasserleitung ist ein Revisionsschacht / Revisionsöffnung auf dem zu entwässernden Grundstück herzustellen. Der Revisionsschacht ist so nahe wie möglich an die öffentliche Abwasseranlage zu setzen; er muss jederzeit zugänglich und bis auf Rückstauebene wasserdicht ausgeführt sein. Grundstücksentwässerungsanlagen sind nach den hierfür jeweils in Betracht kommenden Verfahren nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik, insbesondere DIN 1986 "Grundstücksentwässerungsanlagen, technische Bestimmungen für den Bau und Betrieb", herzustellen und zu betreiben.